Gesetz zur Regelung des Rechts der Spielhallen

im Land Sachsen-Anhalt
(Spielhallengesetz Sachsen-Anhalt - SpielhG LSA)
Vom 25. Juni 2012 *)

 

Fußnoten


*) Verkündet als Artikel 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung glücksspielrechtlicher Vorschriften
(Zweites Glücksspielrechtsänderungsgesetz) vom 25. Juni 2012 (GVBl. LSA S. 204)

 

§ 1
Anwendungsbereich

 

(1) Dieses Gesetz regelt die Errichtung und den Betrieb von Spielhallen.
(2) Eine Spielhalle im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens im stehenden Gewerbe, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung
dient. Schank- und Speisewirtschaften oder Unternehmen, die auch einen gastronomischen Zweck erfüllen und keinen Spielhallencharakter im Sinne des § 33i Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung haben, sind keine Spielhallen.

 

§ 2
Erlaubnis

 

(1) Der Betreiber einer Spielhalle bedarf unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle einer Erlaubnis nach diesem Gesetz.
(2) Die Erlaubnis wird auf Antrag schriftlich erteilt, wenn keine der in Absatz 4 genannten Versagungsgründe vorliegen.
(3) Die Erlaubnis ist auf maximal 15 Jahre zu befristen. Sie kann widerrufen und mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nebenbestimmungen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden. Unbeschadet der Widerrufsgründe nach § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt kann die Erlaubnis widerrufen werden, wenn
1. nachträglich Tatsachen eintreten, die eine Versagung der Erlaubnis nach Absatz 4 rechtfertigen würden, oder
2. der Betreiber einer Spielhalle in schwerwiegender Weise gegen Verpflichtungen verstößt, die ihm nach diesem Gesetz und der erteilten Erlaubnis obliegen.
(4) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle den Zielen des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages zuwiderlaufen,
2. die in § 33c Abs. 2 oder § 33d Abs. 3 der Gewerbeordnung genannten Versagungsgründe vorliegen,
3. die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Lage und Beschaffenheit den polizeilichen Anforderungen nicht genügen,
4. der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spielbetriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, des Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten lässt,
5. eine Spielhalle einen Mindestabstand von 200 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle unterschreitet,
6. eine Spielhalle im baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist (Verbot von Mehrfachkonzessionen),
7. eine Spielhalle einen Mindestabstand von 200 Metern Luftlinie zu Einrichtungen, die ihrer Art nach oder tatsächlich ausschließlich oder überwiegend von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden, unterschreitet oder
8. ein Sozialkonzept gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 nicht vorgelegt wird.
(5) Der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, jede Änderung der für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Tatsachen der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

 

§ 3
Sozialkonzept

 

Der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Spielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck hat der Erlaubnisinhaber
1. ein Sozialkonzept zu entwickeln, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Spiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen,
2. der zuständigen Behörde die für die Umsetzung des Sozialkonzepts verantwortlichen Personen zu benennen,
3. das Personal der Spielhalle vom Spiel auszuschließen und regelmäßig in der Früherkennung problematischen und pathologischen Spielverhaltens fachkundig schulen zu lassen und
4. vor Ablauf der ersten drei Monate eines Jahres gegenüber der zuständigen Behörde über die im Vorjahr getroffenen Maßnahmen zur Umsetzung des Sozialkonzepts zu berichten und Nachweise über die Schulung des Personals zu erbringen.

 

§ 4
Jugend- und Spielerschutz

 

(1) Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darf der Zutritt zu Spielhallen nicht gewährt werden. Die Durchsetzung des Verbots ist durch eine Eingangskontrolle in Verbindung mit der Vorlage des Personalausweises oder anderer zur Identitätskontrolle geeigneter Dokumente zu gewährleisten.
(2) Der Erlaubnisinhaber hat sicherzustellen, dass
1. in der Spielhalle Informationsmaterial über die Risiken des übermäßigen Spielens, über Präventionsmöglichkeiten sowie Beratungs-, Hilfs- oder Therapiemöglichkeiten sichtbar ausliegt,
2. an den Geldspielgeräten deutlich sichtbare, sich auf das übermäßige Spielen und auf den Jugendschutz beziehende Warnhinweise sowie Hinweise auf Beratungsmöglichkeiten bei problematischem und pathologischem Spielverhalten angebracht sind,
3. nur Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten aufgestellt werden, an denen das Zulassungszeichen deutlich sichtbar angebracht ist, und
4. Spielregeln und Gewinnplan sowie Informationen zu Gewinnwahrscheinlichkeit und Verlustmöglichkeit für Spieler leicht zugänglich sind.
(3) Der Erlaubnisinhaber oder das von ihm beschäftigte Personal darf zum Zweck des Spieles
1. keinen Kredit gewähren oder durch andere gewähren lassen,
2. dem Spieler für weitere Spiele hinsichtlich der Höhe der Einsätze keine Vergünstigungen, insbesondere keine unentgeltlichen Spiele, Nachlässe des Einsatzes oder auf den Einsatz oder darüber hinausgehende sonstige finanzielle Vergünstigungen gewähren; Freispiele, die während des Spiels gewonnen werden, bleiben hiervon unberührt,
3. den Spielern in der Spielhalle neben der Gewinnausgabe der nach § 33c Abs. 1 Satz 1 oder § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zugelassenen Spielgeräte oder anderen Spiele keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht stellen und keine Zahlungen oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen gewähren,
4. als Warengewinn nur Gegenstände anbieten, deren Gestehungskosten den Wert von 60 Euro nicht überschreiten,
5. gewonnene Gegenstände nicht zurückkaufen und
6. Gegenstände, die nicht als Gewinne ausgesetzt sind, nicht so aufstellen, dass sie dem Spieler als Gewinne erscheinen können.
(4) In einer Spielhalle dürfen keine technischen Geräte, insbesondere EC- oder Kreditkartenautomaten, zur Bargeldabhebung vorhanden sein.

 

§ 5
Anforderungen an die Gestaltung und Werbung

 

(1) Als Bezeichnung des Unternehmens nach § 1 Abs. 2 ist lediglich das Wort „Spielhalle“ zulässig.
(2) Eine Spielhalle darf von außen nicht einsehbar sein. Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden.
(3) Werbung darf sich nicht an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Zielgruppen richten. Sie darf nicht irreführend sein, das heißt, sie darf keine fehlerhafte Aussage über Gewinnchancen oder Art und Höhe der Gewinne treffen. Sie muss deutliche Hinweise auf das Verbot der Teilnahme Minderjähriger,
die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust, die von dem jeweiligen Spiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten enthalten.

 

§ 6
Spielverbotstage und Sperrzeit

 

(1) An folgenden Tagen dürfen Spielhallen nicht geöffnet werden, das Spielen ist verboten:
1. am Karfreitag ganztägig,
2. am Volkstrauertag (dem vorletzten Sonntag vor dem ersten Advent) ab 5 Uhr,
3. am Buß- und Bettag ab 5 Uhr,
4. am Totensonntag (dem letzten Sonntag vor dem ersten Advent) ab 5 Uhr und
5. am Heiligabend ab 5 Uhr bis zum zweiten Weihnachtsfeiertag 5 Uhr.
(2) Das für Wirtschaftsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Glücksspiele und Sperrzeitrecht zuständigen Ministerium Sperrzeiten für Spielhallen durch Verordnung festzulegen, wobei drei Stunden nicht unterschritten werden dürfen. In der Verordnung ist zu bestimmen,
dass die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Unternehmen im Sinne von § 1 Abs. 2 verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann.

 

§ 7
Spielersperre

 

(1) Vom Spielverhalten her auffällige Personen sind vom Erlaubnisinhaber oder von dem von ihm beschäftigten Personal zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Spielsucht vom Spiel auszuschließen.
(2) Der Erlaubnisinhaber sperrt Personen, die dies beantragen (Selbstsperre). Die Sperre wird frühestens nach Ablauf eines Jahres auf Antrag des Betroffenen aufgehoben.
(3) Zum Zwecke der Kontrolle der Sperre sind die zur Identifizierung der betreffenden Personen erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben, für die Dauer der Sperre zu speichern und im Rahmen der Eingangskontrolle zu verwenden. Diese Daten dürfen nicht für mit der Spielersperre nicht zu vereinbarende Zwecke verarbeitet oder genutzt werden. Die erhobenen Daten sind in einer Spielersperrliste zu führen. Es dürfen insbesondere folgende Daten erhoben und in der Spielersperrliste gespeichert werden:
1. Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen,
2. Aliasnamen, verwendete Falschnamen,
3. Geburtsdatum,
4. Geburtsort,
5. Anschrift und
6. Lichtbilder.
Daneben ist die Mindestdauer der Sperre in die Spielersperrliste einzutragen. Die Daten sind mit Ablauf der Sperre zu löschen. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweiligen Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien
verarbeitet oder genutzt werden.
(4) Durch Absatz 3 wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) eingeschränkt.

 

§ 8
Zuständige Behörde

 

Zuständige Behörde ist die für die Durchführung der Titel I bis IV der Gewerbeordnung zuständige Behörde.

 

§ 9
Befugnisse

 

(1) Die zuständige Behörde kann die zur Einhaltung der §§ 3 bis 7 erforderlichen Anordnungen und sonstige Maßnahmen treffen. Sie ist insbesondere berechtigt, Testspiele mit Minderjährigen durchzuführen.
(2) Der Erlaubnisinhaber oder sein Stellvertreter (Betroffene) hat der zuständigen Behörde auf Verlangen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen.
(3) Die zuständige Behörde ist befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke und Geschäftsräume des Betroffenen während der üblichen Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die geschäftlichen Unterlagen vorlegen zu lassen und in diese Einsicht zu nehmen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung können die Grundstücke und Geschäftsräume tagsüber auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit sowie tagsüber auch dann betreten werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken des Betroffenen dienen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 17 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) wird insoweit eingeschränkt.
(4) Der Betroffene kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde.
(5) Klagen und Widersprüche gegen Anordnungen nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

 

§ 10
Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 eine Spielhalle ohne Erlaubnis betreibt,
2. entgegen § 2 Abs. 3 Nebenbestimmungen der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 nicht beachtet,
3. entgegen § 2 Abs. 5 Änderungen der für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Tatsachen der zuständigen Behörde nicht unverzüglich anzeigt,
4. entgegen § 3 seiner Verpflichtung nicht oder nicht vollständig nachkommt, Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Spielsucht vorzubeugen, insbesondere ein Sozialkonzept zu entwickeln, die für die Umsetzung verantwortlichen Personen zu benennen, sein Personal vom Spiel auszuschließen und schulen zu lassen,
5. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, den Zutritt zur Spielhalle gewährt,
6. seinen in § 4 Abs. 2 genannten Aufklärungs- und Aufstellungspflichten nicht nachkommt,
7. seinen Pflichten zum Spielerschutz nach § 4 Abs. 3 und 4 nicht nachkommt,
8. entgegen § 5 die Vorgaben zur Gestaltung der Spielhalle und zur Werbung nicht befolgt,
9. entgegen § 6 Abs. 1 an den Spielverbotstagen die Spielhalle öffnet,
10. während der Sperrzeiten die Spielhalle geöffnet hält oder
11. entgegen § 7 Abs. 2 die dort genannten Personen nicht sperrt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 20 000 Euro geahndet werden.

 

§ 11
Übergangsbestimmungen

 

(1) Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen und nach § 33i der Gewerbeordnung erlaubt sind, gelten für die Dauer von bis zu fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterhin als erlaubt. Danach unterliegen sie der Erlaubnispflicht nach § 2. Erlaubnisse nach § 33i
der Gewerbeordnung, die nach dem 28. Oktober 2011 erteilt worden sind, gelten bis zum Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als erlaubt.
(2) Die für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 zuständige Behörde kann nach Ablauf des in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitraums eine Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen des § 2 Abs. 4 Nrn. 1, 5, 6 und 7 für einen angemessenen Zeitraum zulassen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist. Hierbei sind der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis gemäß § 33i der Gewerbeordnung sowie die Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages zu berücksichtigen.

 

§ 12
Sprachliche Gleichstellung

 

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
© juris GmbH

 

Quelle: http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal/t/mxc/page/bssahprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_

peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=13&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-SpielhGSTrahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint

 

Glücksspielgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
(Glücksspielgesetz - GlüG LSA)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2012

http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/?quelle=jlink&query=GlSpielG+ST&psml=bssahprod.psml&max=true&aiz=true

Der Bundesrat will am Freitag, 05.07.2013 die 6. Verordnung zur Änderung der Spielverordnung beschließen. Es gibt Empfehlungen von diversen Ausschüßen. Doch schon jetzt steht fest, dass diese Empfehlungen weder Gehör fanden bzw. noch im Gesetzestext verankert wurde.

Der Gesetzestext wird nach Beschluss durch den Bundesrat hier veröffentlich, sobald diese 6. Verordnung zur Änderung der Spielverodnung in Kraft tritt bzw. im Bundesgesetzbalt verankert ist. Der Link führt Euch zunächst zur Empfehlung der Ausschüsse:

 

http://www.umwelt-online.de/cgi-bin/parser/Drucksachen/drucknews.cgi?id=recht&texte=0437_2D1_2D13

6. Verordnung zur Änderung der Spielverordnung

Geänderte Vorlage zurück an die Bundesregierung

Mehr Jugendschutz beim Glücksspiel

Die Länder haben heute einer Verordnung der Bundesregierung, die den Jugend- und Spielerschutz im gewerblichen Spielrecht weiter verbessern soll, nur mit Auflagen zugestimmt.

Sie wollen den Schutzcharakter der Vorschrift weiter ausbauen und haben dazu unter anderem die möglichen Maximalverluste an Geldspielgeräten auf 60 Euro pro Stunde begrenzt. Zudem verbieten sie die sogenannte Automatiktaste, die bisher bewirkte, dass aufgebuchte Beträge unbeeinflusst zum Einsatz gelangen können. Der Bundesrat legt auch fest, dass fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung in Gaststätten maximal zwei Spielautomaten aufgestellt bleiben dürfen. Die in diesem Zusammenhang bisher vorgesehenen komplizierten Ausnahmeregelungen hat der Bundesrat gestrichen.

Die Vorlage geht nun an die Bundesregierung zurück. Diese muss entscheiden, ob sie die Verordnung in der vom Bundesrat vorgegebenen Form in Kraft setzt.

 

http://www.bundesrat.de/cln_320/nn_6898/DE/presse/pm/2013/194-2013.html?__nnn=true

Drucksache 437/13 (Beschluss)

 

(Quelle: www.bundesrat.de)